Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen 1/2

Christian Schaft

Zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/7412

 

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Werte Kolleginnen und Kollegen, werte Gäste und Zuschauerinnen am Livestream und noch auf der Tribüne, der Gesetzentwurf der Landesregierung des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen wurde, wie gerade schon gesagt, gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags im Einvernehmen mit den Fraktionen am 01.07.2019 an den Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft überwiesen. Die gesetzlichen Änderungen wurden notwendig, weil am 19. Dezember 2017 das Bundesverfassungsgericht Teile des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für die Hochschulzulassung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärte. Als verfassungswidrig wurden insbesondere die Beschränkungen der Ortswünsche innerhalb der Abiturbestenquote, der fehlende Ausgleichsmechanismus bei den Abiturnoten, die fehlende gesetzliche Festlegung der Auswahlkriterien im Auswahlverfahren der Hochschule sowie fehlende Begrenzungen der Wartezeit befunden. Der Bund und die Länder bekamen daraufhin die Möglichkeit bis Ende dieses Jahres die für verfassungswidrig befundenen Teile zu überarbeiten.

 

Der neue Staatsvertrag über die Hochschulzulassung mit den notwendigen Änderungen wurde von der Ministerpräsidentenkonferenz am 21. März 2019 beschlossen und unterzeichnet. Wesentliche Neuerungen sind die Abschaffung der Auswahl nach der Dauer der Wartezeit, die Neuausrichtung der Hauptquoten, die Einführung eines quotenübergreifenden Verfahrens für eine bessere Vergleichbarkeit der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung über Ländergrenzen hinweg sowie die Festlegung, dass die Hochschulen künftig im Auswahlverfahren der Hochschulen neben den Ergebnissen der Hochschulzugangsberechtigung mindestens ein schulnotenunabhängiges Auswahlkriterium mit erheblichem Gewicht berücksichtigen müssen. Neben den abschließenden Regelungen enthält der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung auch Regelungen, die bei den Ländern einen Spielraum für die weitere Ausgestaltung einräumen und daraus leiten sich die notwendigen und die im vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigten Änderungen der landesrechtlichen Vorschriften ab. Daher bedarf es neben der Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung auch einer Anpassung des Hochschulzulassungsgesetzes in Thüringen und des Thüringer Hochschulgebühren- und Entgeltgesetzes mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf.

 

Die Mitglieder des Ausschusses kamen in ihrer 61. Sitzung, die außerordentlich am 5. Juli 2019 durchgeführt wurde, überein, eine schriftliche Anhörung zum Gesetzentwurf durchzuführen. An der Anhörung haben sich insgesamt aber lediglich 6 von 44 angeschriebenen Anzuhörenden beteiligt. In seiner 62. Sitzung am 5. September 2019 hat sich der Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft mit den Ergebnissen der schriftlichen Anhörung befasst. Die eingegangenen Stellungnahmen begrüßten den vorliegenden Gesetzentwurf überwiegend, die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesärztekammer kritisierten lediglich, dass im Gesetzentwurf keine sogenannte Landeskinderregelung oder auch Quote als eignungsorientiertes Kriterium zur Vergabe von Studienplätzen aufgenommen wurde. Der Fachschaftsrat der Medizinstudierenden der FSU Jena verwies im Gegensatz dazu darauf, dass eine sogenannte Landärztinnenquote oder auch eine Landeskinderquote als nicht hinnehmbare Einschränkung der Freiheit der Studierenden im Sinne der Berufswahlfreiheit betrachtet wird. Zudem betonten sie die Notwendigkeit einer transparenten und fairen Verfahrensweise bei der Studienplatzvergabe und eine regelmäßige Evaluation der Ausfallkriterien. Auch die Juso-Hochschulgruppen, die angehört wurden, betonten in ihrer Stellungnahme den Aspekt der Transparenz bezüglich der festgelegten Auswahlmaßstäbe.

 

In der Sitzung am 5. September 2019 brachten die Fraktionen Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grüne einen gemeinsamen Änderungsantrag zum vorliegenden Gesetzentwurf ein. Dieser beinhaltet überwiegend redaktionelle Änderungen. Darüber hinaus wurde bei der Befassung mit dem Gesetzentwurf deutlich, dass es für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge und für die zentral zulassungsbeschränkten Studiengänge unterschiedlicher Zeitpunkte für das Inkrafttreten bedarf.

 

Mit der Änderung in Nummer 9 der Beschlussempfehlung soll geregelt werden, dass für die Vergabeverfahren im Sommersemester 2020 in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen die bisherige Fassung des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes Anwendung finden soll. Erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens mit Beginn des Wintersemesters 2020/2021 sollen dann auch die neuen Regelungen auch in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen Anwendung finden. Für die Vergabeverfahren in den zentral zulassungsbeschränkten Studiengängen gelten die geänderten Regelungen des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes ab dem Tag, der auf den Tag auf das Inkrafttreten des Staatsvertrags und über die Hochschulzulassung folgt. Damit soll eine bessere Umsetzbarkeit für die betroffenen Hochschulen ermöglicht werden und der Übergang zum neuen Vergabesystem erleichtert werden.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat in der Sitzung am 5. September den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen einstimmig im Rahmen seiner Beschlussempfehlung verabschiedet. Vielen Dank.

 

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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